Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 46 Abs. 2 StGB). Massgebendes Kriterium für oder gegen einen Widerruf eines bedingten Vollzugs ist die Prognose. Grund für einen Widerruf ist nicht die neue Straftat als solche, sondern nur der (sich daraus ergebende) Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 2 zu Art. 46 StGB). Besonders günstige Umstände, wie sie Art.