Da der Kosovo kein Mitgliedstaat des erwähnten Übereinkommens ist, gilt der Beschuldigte als Drittstaatsangehöriger im Sinne des Übereinkommens. Der Beschuldigte hat sich vorliegend der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG strafbar gemacht, welche mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht ist. Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten im SIS anzuordnen.