Demgegenüber wird die Tochter des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig sein, womit dem Besuchsrecht ihr bezüglich kaum mehr dieselbe Bedeutung wie heute zukommen wird. Angesichts des leichten Verschuldens, der geringen Rückfallgefahr und dem privaten Interesse des Beschuldigten an einer Rückkehr in die Schweiz erscheint der Kammer eine Landesverweisung für eine Dauer von 5 Jahren als angemessen.