Die Strafzumessung hat ergeben, dass das Verschulden des Beschuldigten noch leicht wiegt. Dennoch ist das durch den Beschuldigten geschaffene Gefährdungsund Schädigungspotential angesichts der grossen Menge reinem Heroin als hoch einzuschätzen. Die Gefahr eines Rückfalles erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als gering (vgl. Ziffer III. 12.1 und IV.14.5 hiervor). Das private Interesse des Beschuldigten an einer Rückkehr in die Schweiz ist insbesondere darin zu erblicken, dass sein Sohn in rund fünf Jahren immer noch minderjährig sein wird und dem Besuchsrecht daher noch grosse Bedeutung zukommen dürfte.