Der Beschuldigte handelte zudem, wenn auch – davon ist auszugehen – auf unterer Hierarchiestufe (vgl. Ziffer III. 8.2 hiervor), als Mitglied einer Gruppe. Obwohl die Kammer dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe gewährt (vgl. Ziffer III. 12.1 hiervor), schliesst sie die Rückfallgefahr nicht gänzlich aus, sondern stuft diese als gering ein. Dabei ist zu beachten, dass für den Aufschub des Strafvollzugs keine günstige Prognose, sondern nur – wie dies beim Beschuldigten der Fall ist (vgl. Ziffer III. 12.1 hiervor) – das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt ist.