Dass der Beschuldigte letztlich nur hinsichtlich 2.1 Gramm reinem Heroin Anstalten zur Veräusserung getroffen hat, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass der Beschuldigte von der Polizei sehr schnell angehalten worden ist. Aus dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen Erwerb und Besitz zum Verkauf sowie Beförderung und Anstalten treffen zum Verkauf des Heroingemischs ist klar, dass das Heroin für Dritte bestimmt gewesen ist, womit der Beschuldigte die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht hat. Der Beschuldigte handelte zudem, wenn auch – davon ist auszugehen – auf unterer Hierarchiestufe (vgl. Ziffer III. 8.2 hiervor), als Mitglied einer Gruppe.