Das durch den Beschuldigten durch die vorliegende Widerhandlung gegen das BetmG geschaffene Gefährdungs- und Schädigungspotential ist mit Blick auf die Menge des reinen Heroins (22.1 Gramm) als hoch einzuschätzen. Dass der Beschuldigte letztlich nur hinsichtlich 2.1 Gramm reinem Heroin Anstalten zur Veräusserung getroffen hat, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass der Beschuldigte von der Polizei sehr schnell angehalten worden ist.