Das Bundesgericht erachtete in diesem Urteil betreffend eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG die öffentlichen Interessen, angesichts der Anlasstat, für welche der Täter zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde, als überwiegend. Das durch den Beschuldigten durch die vorliegende Widerhandlung gegen das BetmG geschaffene Gefährdungs- und Schädigungspotential ist mit Blick auf die Menge des reinen Heroins (22.1 Gramm) als hoch einzuschätzen.