eine Abhängigkeit lag bei ihm nicht vor. Der Beschuldigte wird für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten bestraft (vgl. Ziffer III. 12 hiervor). Wie bereits erwähnt, hat sich das Bundesgericht bei Straftaten gegen das BetmG hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen