Zudem verfügt der Beschuldigte im Kosovo über familiäre Kontakte, leben doch dort seine Eltern, welche er letztes Jahr besucht hat, sowie seine Schwestern. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung ist demgegenüber erheblich. Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gemacht. Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass der Beschuldigte eine Menge von 22.1 Gramm reinem Heroin zu verantworten hat. Die Schwelle zur qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG wurde deutlich überschritten. Der Beschuldigte betrieb den Betäubungsmittelhandel aus rein finanziellen und egoistischen Interessen; eine Abhängigkeit lag bei ihm nicht vor.