Beim Beschuldigten kann zudem nicht von einer nachhaltigen wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. Es ist zwar erfreulich, dass der Beschuldigte nach drei Jahren Sozialhilfeabhängigkeit wieder eine Arbeitsstelle gefunden hat, die er mit Freude ausübt. Gegen seine erhebliche Verschuldung hat der Beschuldigte hingegen noch nichts unternommen. Im Gegenteil sind weitere nicht getilgte Verlustscheine dazugekommen. Die im Strafregister verzeichneten Vorstrafen sind zwar nicht einschlägig, trüben allerdings dennoch den Leumund.