23 Weiter ist die Partnerin des Beschuldigten – welche nicht zu seiner Kernfamilie gehört – auch aus dem Kosovo, weshalb es ihr zuzumuten ist, mit dem Beschuldigten in den Kosovo zu ziehen und die Beziehung dort fortzuführen. Es steht in ihrer Disposition, ob sie mit dem Beschuldigten in den Kosovo zurückkehren oder den Kontakt zum Beschuldigten durch Kommunikationsmittel oder Besuche aufrechterhalten will. Nebst seinen Kindern und seiner Partnerin unterhält der Beschuldigte zu seinem Onkel in der Schweiz engen Kontakt.