Kontakte zum Beschuldigten wären einzig noch über elektronische Medien und allenfalls gelegentlich in den Ferien möglich. Zu berücksichtigen ist zudem, dass das Leben des Beschuldigten nach seiner Einreise in die Schweiz von diversen Schicksalsschlägen (Tod seiner dreijährigen Tochter, Krankheiten) geprägt war, woraus u.a. Entwicklungen (Verlust der Arbeitsstelle, Abhängigkeit der Sozialhilfe, schwierige Wohnsituation, Verschuldung) resultiert sind, die zwar grundsätzlich gegen die Annahme eines Härtefalls sprechen, jedoch nicht gänzlich selbstverschuldet und daher etwas relativierend zu betrachten sind.