Es ist von einer intakten familiären Beziehung des Beschuldigten zu seinen in der Schweiz geborenen minderjährigen (7- und 14-jährigen) Kindern (sog. Kernfamilie) auszugehen. Auch wenn der Beschuldigte nicht mit seinen Kindern zusammenlebt, so nimmt er doch regelmässig sein Besuchsrecht wahr. Im Falle einer Landesverweisung würden seine Kinder bei der obhutsberechtigten Mutter in der Schweiz bleiben. Kontakte zum Beschuldigten wären einzig noch über elektronische Medien und allenfalls gelegentlich in den Ferien möglich.