Letztlich fiel jedoch die Interessenabwägung zuungunsten des Beschuldigten aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_143/2019 vom 6. März 2019). Ein schwerer persönlicher Härtefall erachtet die Kammer mit Blick auf die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung beim Beschuldigten als gegeben. Der Kammer ist bewusst, dass die Integration des Beschuldigten, seine finanziellen Verhältnisse,