Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). In seinem Urteil 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 hat das Bundesgericht einen schweren persönlichen Härtefall wegen der intakten familiären Beziehung des Beschuldigten zu seiner Ehefrau und dem in der Schweiz geborenen 16-jährigen Kind (sog. Kernfamilie) bejaht. Letztlich fiel jedoch die Interessenabwägung zuungunsten des Beschuldigten aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.3;