Weiter ist zu berücksichtigen, dass die eine Tochter des Beschuldigten bereits im Alter von drei Jahren verstorben ist und der Beschuldigte deren Grad regelmässig besucht. Das Zusammenleben zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern würde durch eine Landesverweisung des Beschuldigten stark beeinträchtigt werden. Im Falle einer Landesverweisung würden die Kinder bei der obhutsberechtigten Mutter in der Schweiz bleiben. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Exfrau mit den Kindern dem Beschuldigten in den Kosovo folgen würde. Kontakte zum Beschuldigten wären einzig noch über elektronische Medien und in den Ferien möglich.