Hinsichtlich der familiären Beziehungen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Vater zweier minderjähriger Kinder ist, welche im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu seiner Kernfamilie gehören und damit unter das in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familienleben fallen. Die Kinder sind – soweit ersichtlich – in der Schweiz geboren und befinden sich in einer wichtigen Lebensphase, in der die Beziehung zum Vater wichtig ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die eine Tochter des Beschuldigten bereits im Alter von drei Jahren verstorben ist und der Beschuldigte deren Grad regelmässig besucht.