So führte er anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung aus «Wenn ich den Apparat nicht nehmen will, dann nehme ich den nicht. Das ist mein Problem» (pag. 481 Z. 17 ff.). Der Gesundheitszustand des Beschuldigten steht einer Landesverweisung somit nicht im Weg. Hinsichtlich der familiären Beziehungen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Vater zweier minderjähriger Kinder ist, welche im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu seiner Kernfamilie gehören und damit unter das in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familienleben fallen.