21 (pag. 491). Auch der Beschuldigte sprach in seiner Einvernahme anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung davon, dass er manchmal bei seinem Onkel und/oder seiner Tante übernachtet habe (pag. 475 Z. 9 ff.). Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur wurden nicht dargetan und sind nicht ersichtlich. Gesundheitlich leidet der Beschuldigte an einer Nervenkrankheit.