Die Rechtsprechung des Bundesgerichts nimmt nicht gleichsam schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz an (Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.1 mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5 und 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.3.2). Der Beschuldigte ist zwar bereits eine längere Zeit in der Schweiz, diese Dauer ist jedoch – auch im Verhältnis zu den 23 Jahren im Kosovo – noch nicht derart lange, dass die Anwesenheitsdauer für die Annahme eines Härtefalls sprechen würde.