Der Beschuldigte ist im Kosovo aufgewachsen und erst am 28. Juni 2003, im Alter von 23 Jahren, in die Schweiz eingereist (pag. 158). Er lebt folglich seit gut 17 Jahren in der Schweiz. Die prägende Jugendzeit und Adoleszenzphase hat der Beschuldigte hingegen im Kosovo verbracht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts nimmt nicht gleichsam schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz an (Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.1 mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5 und 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.3.2).