14.4 Härtefallprüfung 14.4.1 Unechter Härtefall Dem Beschuldigten steht kein Einreise- und Aufenthaltsrecht durch das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der europäischen Gemeinschaft vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) zu, da der Kosovo nicht Mitgliedstaat des genannten Abkommens ist. Höherrangiges Völkerrecht vermittelt dem Beschuldigten somit vorliegend kein Einreise- oder Aufenthaltsrecht. Es liegt somit kein unechter Härtefall vor. 14.4.2 Echter Härtefall Der Beschuldigte ist im Kosovo aufgewachsen und erst am 28. Juni 2003, im Alter von 23 Jahren, in die Schweiz eingereist (pag. 158).