, geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern ein regelmässiger und guter Kontakt gepflegt wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die eine Tochter des Beschuldigten bereits im Alter von drei Jahren verstorben ist und der Beschuldigte deren Grab regelmässig besucht (pag. 330 und pag. 491). Gesundheitlich leidet der Beschuldigte an einer Nervenkrankheit und hat ein gemischtes, mehrheitlich obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (pag. 76 Z. 583-590; pag. 208 f.). Gemäss dem Bericht des behandelnden Arztes des V.___