475 Z. 21). Relativierend zu seinen Aussagen vor erster Instanz sagte der Beschuldigte zudem aus, dass seine Tochter erst drei bis vier Mal bei ihm übernachtet und er erst einmal mit den Kindern Ferien verbracht habe (pag. 474 Z. 42 f. und pag. 475 Z. 17 f.). Obwohl in den Aussagen des Beschuldigten eine gewisse Übertreibungstendenz auszumachen ist, geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern ein regelmässiger und guter Kontakt gepflegt wird.