18 stanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an als Reinigungskraft bei der Q.________(GmbH) zu arbeiten. Es kam jedoch zu keinem festen Arbeitsvertrag (pag. 477 Z. 33). Seit dem 1. Mai 2020 arbeitet der Beschuldigte nun bei der E.________(GmbH) in R.________ (Ortschaft) zu einem Arbeitspensum von 100%. Der Beschuldigte ist erheblich verschuldet. Er hat sowohl bei der Gemeinde C.________ (Stand 21. November 2018: CHF 18'417.45; pag. 264 und 268) als auch bei der Gemeinde T.________ Sozialhilfeschulden (Stand 4. August 2020: CHF 20'114.60, pag.