485 f.). Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklungen ist für die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Anordnung einer Landesverweisung zusammenfassend von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte ist am .________ im Kosovo geboren und wurde somit in diesem Jahr 40 Jahre alt. Er hat am .________ im Kosovo die Ehe mit seiner heutigen Exfrau geschlossen und kam am 28. Juni 2003 – d.h. im Alter von 23 Jahren – im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz (pag. 158). Der Beschuldigte gab an, im Kosovo eine Lehre als Automechaniker gemacht zu haben (pag.