Zudem sei auch seine jetzige Partnerin aus dem Kosovo, somit könne die Beziehung auch im Kosovo weitergeführt werden. Der Beschuldigte sei der albanischen Sprache mächtig (pag. 328). Vor oberer Instanz führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte zu seinen beiden Kindern eine normale, keine aussergewöhnliche familiäre Bindung habe, wobei auffällig sei, dass der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern während dem Strafverfahren immer mehr zugenommen habe. Dies könne mit der neuen Wohnsituation des Beschuldigten, aber auch mit der drohenden Landesverweisung zusammenhängen.