384, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Staatsanwaltschaft hob hingegen die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich Widerhandlungen gegen das BetmG hervor. Sie führte zudem aus, dass der Beschuldigte nicht in der Schweiz geboren sei, sondern länger im Kosovo gelebt habe als in der Schweiz. Er werde vom Sozialdienst unterstützt, habe hohe Schulden und Mühe sich an Gesetze zu halten. Die Eltern des Beschuldigten sowie seine Schwestern würden im Kosovo leben. Zudem sei auch seine jetzige Partnerin aus dem Kosovo, somit könne die Beziehung auch im Kosovo weitergeführt werden.