17 14.3 Persönliche Situation Die persönliche Situation des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (pag. 379 ff., S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und ist im Grundsatz auch unstrittig. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass es dem Beschuldigten unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte und insbesondere aufgrund seiner familiären Situation, nicht zuzumuten sei, die Schweiz zu verlassen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liege vor (pag. 384, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).