und 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Dass Drogenhandel grundsätzlich zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt, ist bereits in der Verfassungsbestimmung von Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV ausdrücklich festgehalten. Zusammenfassend ist zur Prüfung der Verhältnismässigkeit der Anordnung einer Landesverweisung eine eingehende Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen. 14. Prüfung des konkreten Falls