Bei der Interessensabwägung ist auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2.). Auch ausländerrechtlich wird berücksichtigt, ob die Tat als Jugendlicher, junger Erwachsener oder Erwachsener begangen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.3 mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 2C_338/2018 vom 23. August 2018 E. 2.3 und 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 6.3 und 7.1).