Dabei ist jedoch zu beachten, dass mit der Einführung der Landesverweisung eine Verschärfung der bisherigen Ordnung beabsichtigt war (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3.). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Ein Härtefall lässt sich strafrechtlich erst annehmen, wenn ein Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf Schutz seines Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) vorliegt.