Urteile des Bundesgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5 und 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5.). Wie Art. 66a Abs. 2 StGB zweiter Satz ausdrücklich festhält, ist bei der Beurteilung eines schweren persönlichen Härtefalls der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers der zweiten Generation sind in solchen Fällen zu berücksichtigen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass mit der Einführung der Landesverweisung eine Verschärfung der bisherigen Ordnung beabsichtigt war (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3.).