Das Gesetz definiert weder, was unter einem persönlichen Härtefall zu verstehen ist, noch nennt es die bei der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Die Kammer orientiert sich an der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Zur Bestimmung des Härtefalls rechtfertigt sich grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls nach Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2.).