Ist kein solcher völkerrechtlicher Anspruch ersichtlich, kommt es zur Prüfung von Art. 66a Abs. 2 StGB (sog. echte Härtefallklausel). Von der Anordnung einer Landesverweisung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die zwei kumulativen Voraussetzungen gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben sind: Es liegt ein schwerer persönlicher Härtefall vor und das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz nicht.