13. Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Vorab ist zu prüfen, ob höherrangiges Völkerrecht ein Einreise- oder Aufenthaltsrecht vermittelt, wonach ein Absehen von der Landesverweisung ohnehin zwingend ist (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 47 zu Art. 66a StGB [sog. unechter Härtefall]). Ist kein solcher völkerrechtlicher Anspruch ersichtlich, kommt es zur Prüfung von Art.