12.2 Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB ist die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen. Der Beschuldigte befand sich vom 9. November 2018 bis am 21. Januar 2019, das heisst insgesamt 74 Tage in Untersuchungshaft. Diese 74 Tage sind ihm an die Freiheitsstrafe anzurechnen. IV. Landesverweisung