14 wirkung. Im Lichte des Gesagten kann dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose gestellt werden. Die Voraussetzungen für einen Strafaufschub sind gegeben. Für die Freiheitsstrafe wird dem Beschuldigten somit der bedingte Vollzug gewährt. Da seit dem erstinstanzlichen Urteil bereits ein Jahr verstrichen ist und sich der Beschuldigte in dieser Zeit wohl verhalten hat, wird die Probezeit nicht auf das gesetzliche Maximum von fünf Jahren, sondern auf vier Jahre festgelegt.