475 Z. 21). Damit übernimmt er nicht nur Verantwortung, sondern auch einen Teil seiner familiären Pflichten. Der Beschuldigte hat sich für das Vorgefallene entschuldigt (pag. 329 Z. 39). Nach seiner Haftentlassung sind der Kammer keine neuen Straftaten bekannt geworden. Zudem erachtet die Kammer die ausgestandene Untersuchungshaft von 74 Tagen und den Widerruf des bedingten Vollzugs zweier Geldstrafen (vgl. Ziffer V. hiernach) als genügende Schock- und Warnungs-