Mit Blick auf die Tatumstände ist zudem davon auszugehen, dass es sich bei der vorliegenden Widerhandlung um eine einmalige Tat handelte. Die Gefahr eines Rückfalles erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als gering. Im Zeitpunkt der Widerhandlung gegen das BetmG ging der Beschuldigte keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern wurde vom Sozialdienst unterstützt. Seit dem 1. Mai 2020 arbeitet der Beschuldigte bei der E.________(GmbH) in R.________ (Ortschaft) zu einem Arbeitspensum von 100% (pag 451 ff. und pag. 477 f. Z. 16 ff.). Der Beschuldigte lebt nun in einer eigenen Wohnung und betreut seine beiden Kinder regelmässig (pag. 474 Z. 32 ff., pag. 475 Z. 21).