42 StGB erlauben. Art. 42 Abs. 2 StGB ist vorliegend nicht anzuwenden, da der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren zu keiner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Anzuwenden ist daher Art. 42 Abs. 1 StGB, welcher von der Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose ausgeht (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N. 16 zu Art. 42 StGB). Der Beschuldigte ist mehrfach, jedoch nicht einschlägig vorbestraft. Die Verurteilungen hatten allesamt Geldstrafen zur Folge, wobei am 13. November 2018 erstmals eine unbedingte Geldstrafe ausgesprochen wurde.