Das Vorliegen einer günstigen Prognose oder das Fehlen einer ungünstigen Prognose wird hier – anders als in Abs. 1 – nicht mehr vermutet. Abs. 2 ist nur dann anwendbar, wenn aufgrund einer einzelnen Verurteilung und nicht erst aufgrund der Addition mehrerer Vorstrafen die erwähnten Minimalwerte überschritten werden (HEIM- GARTNER, in: Orell Füssli Kommentar, Strafrecht, 20. Aufl. 2018, N. 17 zu Art. 42 StGB). Entscheidend ist, dass der Täter eine Straftat von einer gewissen Schwere begangen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_812/2009 vom 18. Februar 2010 E. 2.1). Die vorliegende Strafhöhe würde einen Aufschub nach Art. 42 StGB erlauben.