Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist mithin ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit unabdingbar. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Das Vorliegen einer günstigen Prognose oder das Fehlen einer ungünstigen Prognose wird hier – anders als in Abs. 1 – nicht mehr vermutet.