12.1 Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dabei sind das Vorleben und der Charakter des Täters entscheidend und der bedingte Strafvollzug darf nicht alleine auf Grund der unbestimmten Hoffnung bewilligt werden, der Verurteilte werde sich wider Erwarten wohl verhalten (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 38 f. zu Art.