Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Die Hauptlast der Betreuung der beiden Kinder liegt offensichtlich bei der Mutter, auch wenn der Beschuldigte die beiden Kinder oft sieht und telefonisch Kontakt hat (vgl. hierzu die Aussagen des Beschuldigten pag. 325 Z. 37 ff. und pag. 475 Z. 21). Ihm kann daraus keine erhöhte Strafempfindlichkeit zugesprochen werden. Der Verlust der Arbeitsstelle ist dem Strafvollzug inhärent und führt deshalb zu keiner erhöhten Strafempfindlichkeit. Die Strafempfindlichkeit ist deshalb als neutral zu beurteilen. Die Kammer bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten.