So blieb bis heute vieles unklar, bspw. weshalb und wie der Beschuldigte in den Drogenhandel eingestiegen war und welche Rolle er innerhalb der Gruppe wirklich gespielt hatte. Der Generalstaatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass der Beschuldigte schliesslich keine Hilfe dabei gewesen war, etwas über die Organisation des Handels herauszufinden. Das Kriterium ist somit als neutral zu werten und die Strafe bei 16 Monaten zu belassen.