Dieser Überzeugung schliesst sich die Kammer – in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft – nicht an. Die Geständnisse des Beschuldigten reichten nur soweit, wie die Untersuchungsbehörden bereits belastende Beweise gegen ihn erhoben hatten. Von allem anderen wusste der Beschuldigte nichts. Von einem effektiven Geständnis kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden. So blieb bis heute vieles unklar, bspw. weshalb und wie der Beschuldigte in den Drogenhandel eingestiegen war und welche Rolle er innerhalb der Gruppe wirklich gespielt hatte.