12 Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte hinsichtlich des groben Ablaufs der Tat geständig gewesen, jedoch zu berücksichtigen sei, dass der Beschuldigte viele widersprüchliche und offensichtlich wahrheitswidrige Aussagen gemacht habe. Vor diesem Hintergrund erachtete sie einen kleinen Geständnisrabatt als angemessen. Dieser Überzeugung schliesst sich die Kammer – in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft – nicht an.