451 ff.), den Lohnabrechnungen (pag. 454 ff.) und den Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung (pag. 477 Z. 17 ff.) arbeitet der Beschuldigte nun seit dem 1. Mai 2020 bei der E.________(GmbH) in R.________ (Ortschaft) zu einem Arbeitspensum von 100%. Die persönlichen Verhältnisse sind zudem aufgrund des aktuellen Betreibungsregisterauszuges zu ergänzen (pag. 441 ff.). Es fällt auf, dass im Vergleich zum Betreibungsregisterauszug vom 14. November 2018 (pag. 240 ff.) weitere nicht getilgte Verlustscheine dazugekommen sind und sich die Gesamtsumme – trotz mehrerer erloschenen Verlustscheinen – weiter erhöht hat.